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Was passiert mit Ihren Versicherungen im Todesfall?

Früher oder später wird jeder von uns das Zeitliche segnen. Und egal wie oder wann es einen erwischt, folgendes steht fest: Der Tod verursacht für Angehörige häufig nicht nur Trauer, sondern auch einen gewaltigen Berg an Zettelwerk – und das im erdenklich schlechtesten Moment. Was passiert mit den Versicherungen wenn der Versicherungsnehmer stirbt? Genießen Mitversicherte weiterhin Schutz oder ist dieser mit dem Tod des Versicherungsnehmers aufgehoben? Dürfen Sie mit dem KFZ eines Verstorbenen Angehörigen weiterfahren? Wer soll da noch durchblicken? Wir stehen Ihnen auch in der dunkelsten Stunde zur Seite und haben alle wichtigen Informationen für Sie gesammelt!

Wie finden Angehörige heraus, welche Versicherungen der Verstorbene hatte?
Die naheliegendste Möglichkeit ist wohl die einfachste: Sie durchsuchen die Unterlagen des Verstorbenen. Geht es um das Auto des Verstorbenen, können Sie die Versicherungsauskunft des VVO aufrufen und durch Eingabe des Kennzeichens herausfinden, bei welcher Versicherungsgesellschaft das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. In allen anderen Fällen werden Sie leider am Datenschutz scheitern, denn Versicherungsgesellschaften dürfen nur dem Nachlassverwalter, also einem Notar, Auskunft geben. Es macht somit wenig Sinn, sich auf eigene Faust mit den Gesellschaften in Verbindung zu setzen. Geben Sie dem Nachlassverwalter alle Informationen, die Sie herausfinden konnten und dieser wird sich darum kümmern.

Übernehmen Sie als Erbe automatisch alle Versicherungen?
Zunächst ist es so, dass neben sämtlichem Besitz des Verstorbenen auch die Versicherungen nach dem Tod in den Nachlass übergehen. Dort ist dann der Nachlassverwalter, also ein Notar, für alles weitere verantwortlich. – Auch für das Weiterbezahlen der Versicherungsprämien.

Allerdings muss man zwischen den Versicherungssparten unterscheiden:
 

  • Personenversicherungen (Rechtsschutz, Unfall und Privathaftpflicht solo) hängen – wie der Name schon sagt – an der Person des Versicherten und enden damit mit dem Tod desselben automatisch.
     
  • Bei Sachversicherungen (Haushalt, Eigenheim, KFZ) sieht es etwas anders aus:

    Haushalts- bzw. Eigenheimversicherung: Hatte der Verstorbene eine Haushalts- und/oder Eigenheimversicherung, wird diese vom Nachlassverwalter höchstwahrscheinlich weiterhin bezahlt, bis die Erbschaft abgewickelt ist. Schließlich soll der Wohnsitz auch bis zur Einantwortung versichert sein, falls ein Schadenfall eintritt (wer will schon ein abgebranntes Haus erben und es auf eigene Kosten wieder herstellen lassen?).

    Privathaftpflicht innerhalb der Haushaltsversicherung: In der Privathaftpflichtversicherung, welche in der Haushaltsversicherung inkludiert ist, sind häufig Kinder, Ehegatten oder im selben Haushalt lebende Personen mitversichert. Diese bleiben weiterhin versichert, sofern die Prämie weiterhin einbezahlt wird. (Achtung, nicht zu verwechseln ist diese Versicherung mit der Privathaftpflichtversicherung als eigenes Versicherungsprodukt).

    KFZ-Versicherung: Wollen Angehörige (zum Beispiel Ehegatten) das Fahrzeug bis zur Einantwortung weiterhin benützen, müssen Sie über den Notar eine schriftliche Fahrgenehmigung der Versicherungsgesellschaft einholen. Somit sind Sie auf der sicheren Seite, falls ein Schadenfall eintreten sollte. Dieser Vorgang kommt in der Praxis häufig vor und ist rasch erledigt. Sobald die Erbschaft abgewickelt ist, geht sowohl der Besitz am Fahrzeug als auch prinzipiell der Versicherungsvertrag mit den ursprünglich vereinbarten Konditionen auf den Erben über. Wenn Sie das Fahrzeug nicht weiter benützen möchten, kann dieses auch vom Nachlassverwalter umgehend abgemeldet werden.

Wichtig: Wenn Sie dann im Zuge der Erbschaftsabwicklung zum rechtmäßigen Erben erklärt werden und in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, müssen Sie auch alle Versicherungen zu den ursprünglich vorgesehenen Kündigungsfristen übernehmen. Ausnahme: Sollten Sie nicht Universalerbe sein, sondern eine Liegenschaft im Zuge einer Schenkung auf den Todesfall oder als Vermächtnis (Legat) erhalten haben, so können Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen nach grundbücherlicher Einverleibung auch die Versicherungsverträge für die Liegenschaftkündigen!

Gibt es Fristen die beachtet werden müssen?
Sämtliche Fristen für die Bekanntgabe eines Todesfalles bei der Versicherung sind in den Versicherungsbedingungen zu finden. Prinzipiell gilt: Je früher, desto besser.

Bei einem Unfalltod kann die Frist zur Bekanntgabe sehr rasch verstreichen, hier werden häufig 48 oder 72 Stunden vorgegeben. Diese sollte durch den Nachlassverwalter eingehalten werden. Hat der Verstorbene bei der Unfallversicherung eine Überbringerpolizze abgeschlossen, sollten Sie diese so schnell wie möglich der Versicherungsgesellschaft vorlegen. (Der Vorteil einer Überbringerpolizze ist, dass der Überbringer – nicht zwingend der Erbe - das Geld sofort erhält und dieses nicht zuerst in den Nachlass geht).

Was, wenn da niemand ist, der sich kümmert?
Keine Sorge, der Staat ist immer für uns da. Unabhängig davon, ob Angehörige oder Freunde vorhanden sind, wird von Gesetzes wegen ein Notar zum Nachlassverwalter ernannt. Dieser trifft dann alle nötigen Maßnahmen und Entscheidungen.

Last, but not least: Können Sie für den Todesfall vorsorgen?
Ja, auf jeden Fall! Legen Sie Ihre Polizzen bzw. die Zugangsdaten zu Ihrem Online-Kundenportal in welchem Ihre Dokumente enthalten sind sorgfältig ab, informieren Sie potenzielle Erben darüber, welche Versicherungen Sie haben. Sollte Ihre Unfallpolizze eine Überbringerpolizze sein, übergeben Sie diese an diejenige Person, die das Geld schlussendlich auch wirklich kassieren sollte bzw. informieren Sie diese Person, wo Sie diese Polizze ablegen.

Sie haben Fragen? Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite und beantworten sie gerne!
Schicken Sie uns bitte Ihr Anliegen an folgende Adresse: info@vav.at

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