Motorbezogene Versicherungssteuer Auto
Neue Berechnungsmethode für PKW-Neuzulassungen
ab 01. Oktober 2020
ab 01. Oktober 2020
Seit 01.10.2020 hat sich die Berechnungsmethode der motorbezogenen Versicherungssteuer (MBV) für dann neu zugelassene Fahrzeuge geändert.
Ab 01.01.2021 wird die motorbezogene Versicherungssteuer nochmal verschärft.
- Für PKW wird zukünftig nicht nur die Leistung des Verbrennungsmotors (in kW) sondern auch der CO2 Ausstoß (g/km) zur Berechnung herangezogen.
- Gleiches gilt für Motorräder, auch hier werden zukünftig die CO2-Emmisionen, neben dem Hubraum, in die Berechnung der Steuer einfließen.
- Elektroautos sind von der Steuer weiterhin ausgenommen.
Wichtig: Für alle Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstzugelassen wurden, ändert sich nichts!
Das gilt auch für Fahrzeuge, die erstmalig im Ausland zugelassen wurden und nach dem 01.10.2020 in Österreich zugelassen werden.
Für ab dem 01.01.2021 neu zugelassene PKW gilt eine Absenkung des CO2- bzw. kW Abzugsbetrags um drei Gramm je Kilometer bzw. ein kW.
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- Richtige Wahl des Erstzulassungsdatums:
Denn nun gilt: je ökologischer das Fahrzeug, umso niedriger die Steuer.
- Beispiel:
Steuer bei Erstzulassung bis 31.12.2020 | Steuer bei Erstzulassung ab 01.01.2021 |
(jährliche Zahlweise) | |
EUR 311,04 | EUR 319,68 |
Sie sollten Ihren Neuwagen also - wenn möglich - noch vor dem Jahreswechsel zulassen.
Porsche Carrera 4 S Coupé, 331 kW, 450 PS, 237 CO2 -Ausstoß g/km (dieses KFZ hat neben vielen kW auch einen hoben CO2-Ausstoß):
Steuer bei Erstzulassung bis 31.12.2020 | Steuer bei Erstzulassung ab 01.01.2021 |
(jährliche Zahlweise) | |
EUR 3.335,21 | EUR 3.386,88 |
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- Vermeidung von unterjährigen Zahlweisen (für Erstzulassungen vor dem 01.10.2020)
Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen bei unterjähriger Zahlweise weiterhin den Zuschlägen (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljähriger und 10% bei monatlicher Zahlung). Wenn möglich, sollte daher eine jährliche Zahlweise gewählt werden.
Das ist neu!
- CO2-Ausstoß in g/km: CO2 Emissionen fließen in die Berechnung der Steuer ein.
Bei Motorrädern müssen die Emissionen nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC), bei PKW nach dem Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure (WLTP) gemessen werden. Der WMTC Standard ist seit 2016 gültig, der WMTC seit 2018. Ziel dieser Testnormen ist die Verbrauchswerte realistisch zu messen.
- Entfall des Unterjährigkeitszuschlags auf die Steuer
Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen bei unterjähriger Zahlweise weiterhin den Zuschlägen (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljähriger und 10% bei monatlicher Zahlung). Wenn möglich, sollte daher eine jährliche Zahlweise gewählt werden.
Die VAV verzichtet für die Versicherungsprämie schon lange auf einen Unterjährigkeitszuschlag.
- Steuererhöhung für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2021 erstmalig zugelassen werden
Für neue Motorräder sollen Erhöhungen beginnend mit 01. Januar 2024 alle zwei Jahre erfolgen. Aber wichtig: die jeweiligen Anpassungen betreffen nur Fahrzeuge, die im betreffenden Jahr erstmalig zugelassen werden.
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MBV = Motorbezogene Versicherungssteuer
-
MBV Berechnungsmethode für PKW mit Erstzulassung ab dem 01.01.2021
Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:
- die ersten 64 Kilowatt = EUR 0
- die restlichen Kilowatt = EUR 0.72
- und
- die ersten 112 CO2 g/km = EUR 0
- die restlichen CO2 g/km = EUR 0.72
165kW - 64kW = 101kW -> 101 x 0.72 = EUR 72,72
227CO2 - 112CO2 = 115CO2 -> 115 x 0.72 = EUR 82,80
72,72 + 82,80 = EUR 155,52Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a. monatlich 155,52 x 1 155,52 kein Zuschlag keine Zusatzkosten vierteljährlich 155,52 x 3 466,56 kein Zuschlag keine Zusatzkosten halbjährlich 155,52 x 6 933,12 kein Zuschlag keine Zusatzkosten jährlich 155,52 x 12 1.866,24 kein Zuschlag keine Zusatzkosten -
MBV Berechnungsmethode für PKW mit Erstzulassung von 01.10.2020 bis 31.12.2020
Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:
- die ersten 65 Kilowatt = EUR 0
- die restlichen Kilowatt = EUR 0.72
- und
- die ersten 115 CO2 g/km = EUR 0
- die restlichen CO2 g/km = EUR 0.72
165kW - 65kW = 100kW -> 100 x 0.72 = EUR 72,00
227CO2 - 115CO2 = 112CO2 -> 112 x 0.72 = EUR 80,64
72,00 + 80,64 = EUR 152,64Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a. monatlich 152,64 x 1 152,64 kein Zuschlag keine Zusatzkosten vierteljährlich 152,64 x 3 457,92 kein Zuschlag keine Zusatzkosten halbjährlich 152,64 x 6 915,84 kein Zuschlag keine Zusatzkosten jährlich 152,64 x 12 1831,68 kein Zuschlag keine Zusatzkosten -
MBV Berechnungsmethode für PKW mit Erstzulassung vor dem 01.10.2020
Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:
- die ersten 24 Kilowatt = EUR 0
- die weiteren 66 Kilowatt = EUR 0.62
- die weiteren 20 Kilowatt = EUR 0.66 und
- die restlichen Kilowatt = EUR 0.75
165kW - 24kW = 141kW -> 66 x 0.62 = EUR 40,92
141kW - 66kW = 75kW -> 20 x 0.66 = EUR 13,20
75kW - 20kW = 55kW -> 55 x 0.75 = EUR 41,25
Berechnungsbasis für die Zuschläge = EUR 95,37
Abhängig von der Zahlweise sind die Zuschläge unterschiedlich, 10% bei monatlicher, 8% bei vierteljährlicher und 6% bei halbjährlicher Zahlweise.
Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Steuer gem. Zahlweise Jährlicher Betrag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a. monatlich EUR 95,37 x 1 EUR 95,37 10% EUR 104,91 EUR 1258,92 EUR 114,48 vierteljährlich EUR 95,37 x 3 EUR 286,11 8% EUR 309 EUR 1236 EUR 91,56 halbjährlich EUR 95,37 x 6 EUR 572,22 6% EUR 606,55 EUR 1213,10 EUR 68,66 jährlich EUR 95,37 x 12 EUR 1144,44 kein Zuschlag EUR 1144,44 EUR 1144,44 keine Zusatzkosten -
Wer ist von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit?
- Von der KFZ-Steuer befreite Fahrzeuge sind:
- Invalidenkraftfahrzeuge
- Fahrzeuge mit (blauen) Probefahrtkennzeichen oder (grünen) Überstellungskennzeichen
- Elektro-Fahrzeuge
- für Körperbehinderte zugelassene Fahrzeuge unter diese Voraussetzungen
- das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
- besitzen einen Behindertenpass mit der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" und
- das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).
Weitere Informationen finden Sie hier.
Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums. -
Wo finde ich mehr Informationen über die motorbezogene Versicherungssteuer?
Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.