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Rechner: Motorbezogene Versicherungssteuer (MBV) 2025
Jetzt auch für E-Autos, E-Motorräder & Plug-in-Hybride

NEU: Ab dem 01.04.2025 werden Elektroautos und Elektromotorräder besteuert - die bisherige Steuerbefreiung entfällt.
 

Die motorbezogene Versicherungssteuer (MBV) ist eine Abgabe, die auf in Österreich zugelassene Fahrzeuge erhoben wird. Sie richtet sich nach spezifischen Faktoren wie Motorleistung, CO2-Ausstoß und Fahrzeugtyp. Seit 01.10.2020 und mit weiteren Verschärfungen ab 01.01.2021 wurden neue Berechnungsmethoden eingeführt, die unterschiedliche Fahrzeugkategorien betreffen. 

Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für verschiedene Fahrzeugtypen

  • Elektroautos, Elektromotorräder & Plug-in-Hybride: Bislang waren Elektroautos von der MBV befreit. Diese Steuerbefreiung endet am 01.04.2025 für bestehende sowie neue E-Autos und E-Motorräder. Ab diesem Datum richtet sich die Besteuerung von E-Autos & Motorrädern nach dem Eigengewicht sowie der im Zulassungsschein eingetragenen 30-Minuten-Nennleistung. Auch für Plug-in-Hybride, die nach dem 30.09.2020 zugelassen wurden, entfällt ab 01.04.2025 der bisherige CO2-Abzug, was die Steuerbelastung für diese Fahrzeuge erhöht. Das bedeutet, dass Besitzer von bereits zugelassenen E-Fahrzeugen im Laufe des Jahres eine Vorschreibung für die motorbezogene Versicherungssteuer erhalten werden.
     
  • PKW (Benzin & Diesel): Seit dem 01.10.2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer nicht mehr nur anhand der Motorleistung (kW) berechnet, sondern auch der CO2-Ausstoß (g/km) fließt in die Berechnung ein. Seit 01.01.2021 wurde der CO2-Abzugsbetrag nochmals gesenkt.
     
  • Motorräder: Auch für Motorräder gilt eine geänderte Berechnungsmethode. Neben dem Hubraum wird seit dem 01.10.2020 zusätzlich der CO2-Ausstoß als Bemessungsgrundlage herangezogen. 
 

Motorbezogene Versicherungssteuer im Detail

  • Ab dem 1. April 2025 ändert sich die motorbezogene Versicherungssteuer (MBV) für Elektrofahrzeuge, Elektromotorräder und Plug-in-Hybride in Österreich. Elektroautos und Elektromotorräder, die bisher von der MBV befreit waren, unterliegen ab diesem Datum einer neuen Besteuerung. Die Steuerberechnung erfolgt dann auf Basis des Eigengewichts sowie der im Zulassungsschein eingetragenen 30-Minuten-Nennleistung. Plug-in-Hybride, die nach dem 30. September 2020 zugelassen wurden, verlieren den bisherigen CO₂-Abzug. Dadurch steigt die Steuerbelastung für diese Fahrzeuge.
    Diese Änderungen betreffen sowohl bestehende als auch neue Fahrzeuge. Besitzer von bereits zugelassenen E-Fahrzeugen werden im Laufe des Jahres eine Vorschreibung für die motorbezogene Versicherungssteuer erhalten.

  • Das Gesetz sieht eine jährliche Anpassung der Steuer für Fahrzeuge vor, die ab dem 1. Januar eines Jahres zugelassen werden. Allerdings können Steuererhöhungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden.

    Für Pkw, die ab dem 1. Januar 2021 neu zugelassen werden, verringert sich der CO₂-Abzugsbetrag um drei Gramm pro Kilometer und der kW-Abzugsbetrag um ein Kilowatt.

    Bei neuen Motorrädern erfolgt alle zwei Jahre eine Steuererhöhung, beginnend ab dem 1. Januar 2024.

    Wichtig: Die jeweiligen Anpassungen gelten ausschließlich für Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden.

  • Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:

    • die ersten 64 Kilowatt  = EUR 0
    • die restlichen Kilowatt  = EUR 0.72
    • und
    • die ersten 112 CO2 g/km  = EUR 0
    • die restlichen CO2 g/km     = EUR 0.72
    Beispiel: Audi A6 = 165kW und 227 CO2 g/km:
    165kW - 64kW = 101kW     ->    101 x 0.72 = EUR 72,72
    227CO2 - 112CO2 = 115CO2       ->    115 x 0.72 = EUR 82,80
    72,72 + 82,80 = EUR 155,52
    Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a.
    monatlich 155,52 x 1 155,52 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    vierteljährlich 155,52 x 3 466,56 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    halbjährlich 155,52 x 6 933,12 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    jährlich 155,52 x 12 1.866,24 kein Zuschlag keine Zusatzkosten

  • Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:

    • die ersten 65 Kilowatt  = EUR 0
    • die restlichen Kilowatt  = EUR 0.72
    • und
    • die ersten 115 CO2 g/km  = EUR 0
    • die restlichen CO2 g/km     = EUR 0.72
    Beispiel: Audi A6 = 165kW und 227 CO2 g/km:
    165kW - 65kW = 100kW     ->    100 x 0.72 = EUR 72,00
    227CO2 - 115CO2 = 112CO2       ->    112 x 0.72 = EUR 80,64
    72,00 + 80,64 = EUR 152,64
    Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a.
    monatlich 152,64 x 1 152,64 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    vierteljährlich 152,64 x 3 457,92 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    halbjährlich 152,64 x 6 915,84 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    jährlich 152,64 x 12 1831,68 kein Zuschlag keine Zusatzkosten

  • Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:

    • die ersten 24 Kilowatt     = EUR 0
    • die weiteren 66 Kilowatt  = EUR 0.62
    • die weiteren 20 Kilowatt  = EUR 0.66 und
    • die restlichen Kilowatt     = EUR 0.75
    Beispiel: Audi A6 = 165kW:
    165kW - 24kW = 141kW     ->    66 x 0.62 = EUR 40,92
    141kW - 66kW = 75kW       ->    20 x 0.66 = EUR 13,20
    75kW - 20kW = 55kW         ->    55 x 0.75 = EUR 41,25
     
    Berechnungsbasis für die Zuschläge = EUR 95,37
    Abhängig von der Zahlweise sind die Zuschläge unterschiedlich, 10% bei monatlicher, 8% bei vierteljährlicher und 6% bei halbjährlicher Zahlweise.
     
    Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Steuer gem. Zahlweise Jährlicher Betrag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a.
    monatlich EUR 95,37 x 1 EUR 95,37 10% EUR 104,91 EUR 1258,92 EUR 114,48
    vierteljährlich EUR 95,37 x 3 EUR 286,11 8% EUR 309 EUR 1236 EUR 91,56
    halbjährlich EUR 95,37 x 6 EUR 572,22 6% EUR 606,55 EUR 1213,10 EUR 68,66
    jährlich EUR 95,37 x 12 EUR 1144,44 kein Zuschlag EUR 1144,44 EUR 1144,44 keine Zusatzkosten

  • Von der KFZ-Steuer befreite Fahrzeuge:

    • Invalidenkraftfahrzeuge
    • Fahrzeuge mit besonderen Kennzeichen:
      • (Blaues) Probefahrtkennzeichen
      • (Grünes) Überstellungskennzeichen
    • Fahrzeuge, die für Menschen mit Behinderung zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überschreitet 3,5 Tonnen nicht.
      • Das Fahrzeug ist ausschließlich auf eine Person mit Behinderung zugelassen.
      • Der Besitzer verfügt über einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“.
      • Das Fahrzeug wird vorrangig zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung sowie für Fahrten genutzt, die seinen individuellen Bedürfnissen oder seiner Haushaltsführung dienen.

  • Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.

  • Für die Steuerberechnung sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. D.h., die tatsächliche Steuer bzw. der CO2-Ausstoß kann von den Herstellerangaben abweichen, da diese Angaben sich in der Regel auf die Basisausstattung beziehen. Die gegebenenfalls gewählte Sonderausstattung oder das Zubehör können sich auf den Verbrauch und damit auf den CO2-Ausstoß auswirken.

    Bei Motorrädern müssen die Emissionen nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC), bei PKW nach dem Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure (WLTP) gemessen werden. Der WMTC Standard ist seit 2016 gültig, der WMTC seit 2018. Ziel dieser Testnormen ist die Verbrauchswerte realistisch zu messen.

  • Für Fahrzeuge, die der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, entfallen die Unterjährigkeitszuschläge. Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen bei unterjähriger Zahlweise weiterhin den Zuschlägen (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljähriger und 10% bei monatlicher Zahlung). Wenn möglich, sollte daher eine jährliche Zahlweise gewählt werden.
    Die VAV verzichtet für die Versicherungsprämie schon lange auf einen Unterjährigkeitszuschlag.
     

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